Alle Jahre wieder – Streu und Räumpflicht

Regelmäßig zur Winterzeit kommt die Frage auf, ob auch vor unbebauten Grundstücken die Pflicht zum Schneeräumen besteht. Kurz gesagt ja, denn die Verkehrssicherheitspflicht schreibt dies vor. Generell obliegt diese Pflicht den Städten und Gemeinden, die diesen Auftrag aber mittels Bestimmung an die Hauseigentümer übertragen können.

Es ist also sehr wichtig sich im Vorfeld bei der entsprechenden Kommune zu erkundigen, wer für diese Arbeiten zuständig ist und welche Materialien verwendet werden dürfen. In vielen Städten und Gemeinden ist der Einsatz von Streusalz aus ökologischen Gründen zwischenzeitlich untersagt.

Grundlegendes zur Beachtung

Die Streu- und Räumpflicht besteht täglich in der Zeit von 7 – 20 Uhr, allerdings besteht diese Pflicht auch prophylaktisch wenn über Nacht mit Glatteisbildung zu rechnen ist. Splitt, Sägespäne oder Sand sind die Alternativen zu Streusalz. Sollte das Grundstück an mehrere Straßen grenzen ist darauf zu achten, dass der Eigentümer auf allen Gehwegen für die Sicherheit zu sorgen hat.

Von dieser Regelung ausgenommen sind reine Privatwege ohne Geh- und Wegerechte. Stellt der Privatweg aber die einzige Verbindung zu Anrainergrundstücken dar, gilt die übliche Räum-und Streupflicht. Die Anbringung eines Warnschildes „“Privatweg – Betreten verboten““ ist nicht ausreichend und entbindet auf keinen Fall von der Verkehrssicherungspflicht. Keine Befreiung der Verpflichtung für Räum-und Streuarbeiten besteht bei Berufsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit.

In diesem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Vertreter zur Verfügung steht. Es steht den Grundstückseigentümern frei, die Verpflichtung an eine externe Firma zu übertragen aber auch dann besteht eine Überwachungsverpflichtung. Kommt es zu Stürzen auf glatten Gehwegen, weil der Verkehrssicherungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wurde, können Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen die Folge sein.

Eigenverantwortung für Passanten

Positiv zu werten ist, dass Fußgänger eine gewisse Eigenverantwortung auferlegt wurde. Das bedeutet, dass Passanten nicht mit durchgehend eisfreien Wegen rechnen dürfen sondern damit rechnen müssen, dass es gerade bei rascher Glatteisbildung auch immer einmal Lücken geben kann die nicht unmittelbar beseitigt werden können.

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